Ab dem 01.11.2015 wird die Vermieterbescheinigung wieder Pflicht
Die Vermieterbescheinigung muss dem Mieter, innerhalb von zwei Wochen, nach Ein- bzw. Auszug schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person bestätigt somit den Ein- bzw. Auszug. Hierdurch sollen sogenannte Scheinanmeldungen vermieden werden.
Die Vermieterbescheinigung ist beim Einwohnermeldeamt, bei der An- und Abmel-dung, vom Mieter mit vorzulegen.
Die Bescheinigung enthält fogende Daten:
- Anschrift und Name des Vermieters
- Datum des Ein- bzw. Auszugs
- Anschrift der Wohnung
- Personalien des Meldepflichtigen
Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht richtig oder rechtzeitig nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
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