Ein Mietminderungsrecht ist gegeben, wenn die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der ihren Gebrauch erheblich einschränkt. Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vereinbarten zu Ungunsten des Mieters abweicht. Bei einem Wohnraummietvertrag liegt aufgrund der COVID-19-Pandemie kein Mangel an der Mietsache vor, sodass eine Minderung nicht in Betracht kommt.
Der Mieter ist verpflichtet, Erhaltungsmaßnahmen, Modernisierungsmaßnahmen und die Ablesung von Verbrauchserfassungseinrichtungen zu dulden. Hierzu gehört insbesondere das Betreten und die Besichtigung der Mietsache. Bei der Duldungsverpflichtung sind derzeit jedoch von den Bundesländern festgelegte Kontaktverbote und Mindestabstände zu berücksichtigen. Es ist daher eine Interessenabwägung zwischen den Anordnungen und den Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Nur bei nicht aufschiebbaren Maßnahmen tritt das Interesse des Mieters zurück, und er hat Begehungen und Arbeiten zu dulden. Dazu gehören insbesondere Reparaturen, um weitere Schäden an der Mietsache zu verhindern.
Am 24.März 2020 hat der Berliner Senat beschlossen, „dass bei Verstößen gegen Melde- und Informationspflichten gemäß MietenWoG Bln aufgrund der Corona-Krise bis auf Weiteres auf Sanktionen verzichtet wird“. Es sollen somit Informations- und Meldepflichten nach dem MietenWoG Bln, die wegen der Corona-Krise nicht innerhalb der eigentlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden können, nicht als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
Quelle: Haus- & Grund, vom April 2020
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