Fluch oder Segen
Kein anderes Thema hat in den letzten Monaten so viel Aufsehen erregt, wie der nun beschlossene „Mietendeckel“.
Ein sehr umstrittener Beschluss der polarisiert und vor allem eins mit sich bringt- Ungewissheit!
Ende Februar 2020, voraussichtlich zum 21. oder 28. Februar, soll das MietenWoGBln im Berliner Amtsblatt veröffentlicht werden und somit in Kraft treten.
Mietenstopp für 5 Jahre
Die Mieten werden auf dem Stand eingefroren, den sie am 18.Juni 2019 hatten, dies gilt auch für vereinbarte Staffel- oder Indexmieten. Bis Mitte/Ende April 2020 müssen Vermieter ihre Mieter dann unaufgefordert, gem. §6 Abs. 4 MietenWoG Bln, über die Tatsache informieren, die zur Berechnung der Mietobergrenze erforderlich sind.
Verstöße gegen den Mietendeckel können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 € geahndet werden.
Mietendeckel trifft nicht für alle Wohnungen zu
Für Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus (Sozialwohnungen), Trägerwohnungen, Wohnungen in Wohnheimen und Neubauwohnungen, die seit dem 01.Januar 2014 erstmals bezugsfertig wurden oder die aus ehemals dauerhaft unbewohnbaren und unbewohnten Wohnraum, mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand, für Wohnzwecke wiederhergestellt wurden, trifft der Mietendeckel nicht zu.
Vermietung nach Inkrafttreten des MietenWoG Bln
Wird ein neuer Mietvertrag nach Inkrafttreten des MietenWoG Bln abgeschlossen, unterliegt die zu zahlende Miete gem. § 4 MietenWoG zwei Begrenzungen. Die Miete darf die Tabellenmiete des §6 und die am 18.Juni 2019 geltende Stichtagsmiete nicht überschreiten. Der niedrigere der beiden Miet-Werte ist maßgeblich. Wurden nach dem 18.06.2019 Modernisierungen durchgeführt und mindestens eine der nach § 7 MietenWoG Bln „privilegierten“ Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, erhöht sich die Tabellenmiete des § 6 um die Mieterhöhung nach § 559, höchstens aber nur um 1 EURO/m².
Bei Abschluss eines neuen Mietvertrages muss der Vermieter dem Mieter die am 18.6.2019 geltende Stichtagsmiete und die Mietobergrenze nach den §§6 und 7 MietenWoG mitteilen.
Mietentabelle – Mietobergrenzen
Die Tabelle legt fest, wie hoch die Nettokaltmiete in Abhängigkeit von Alter und Ausstattung sein darf. Die Höhe der Miete kann sich bei einer Modernisierung um max. 1 Euro/m², wenn folgende Maßnahmen durchgeführt worden sind:
Marientaler Straße 24a, 12437 Berlin
Telefon: 030 / 666 55 666
Telefax: 030 / 666 55 66 55